Erbe & Erbschaft regeln

Eine Erbschaft kann schnell Zeit, Geld und Nerven kosten. CONSUL hilft Ihnen Fristen und Gesetze zu beachten, damit Sie Ihre Erbschaft ordentlich regeln können.

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Erbschaft – Wozu?

Aus Respekt für die Vergangenheit und Verantwortung für die Zukunft

Für viele Menschen ist es von großer Bedeutung, ihr hart erarbeitetes Lebenswerk in guten Händen zu wissen. Doch Erben und Vererben kann ein komplizierter, zeitaufwändiger und kostspieliger Prozess sein, der durch gesetzliche Vorgaben und juristische Anforderungen zusätzlich erschwert wird. In solchen Fällen ist es oft nicht garantiert, dass diejenigen, die einem besonders nahestanden, die Früchte der eigenen Arbeit ernten werden. Aus diesem Grund liegt es in der eigenen Verantwortung, faire Regelungen zu treffen – etwa durch ein sorgfältig durchdachtes Testament oder einen Erbvertrag. Indem man diese Verantwortung ernst nimmt, zeigt man nicht nur Fürsorge für sich selbst, sondern auch für all jene, die einem am Herzen liegen. Denn wer sein Vermögen geordnet hinterlässt, vermeidet Konflikte und bleibt somit in bester Erinnerung. Durch ein Testament hat jeder die Möglichkeit, Probleme zu vermeiden. Auch dies ist ein wichtiger Teil der Vorsorge für die Familie!

Die Vorsorge- und Nachlassverwaltung von CONSUL hilft Ihnen dabei. Sie finden einen Überblick, wer die gesetzlichen Erben sind und welche Pflichtteilsansprüche bestehen. Sie zeigt auch, was Sie bei der Erstellung eines Testaments beachten sollten. Und nicht zuletzt gibt sie konkrete Tipps zur steuerlichen Optimierung. Die anwaltliche oder notarielle Beratung oder auch die Information durch eine Rechtsberatungsstelle oder einen Steuerberater kann und soll CONSUL nicht ersetzen. CONSUL sorgt dafür, dass SIE bereits gut informiert in diese Beratungsgespräche gehen können!

Familie regelt das Erbe und den Nachlass

Praktische Tipps

Damit nach dem eigenen Tod dringende Angelegenheiten schnell und unkompliziert erledigt werden können, bietet es sich auch an, zu Lebzeiten Konto- oder Depotvollmachten zu erteilen oder auch eine Vorsorgevollmacht zu errichten. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Vollmacht nicht um eine Regelung für den Nachlass handelt und dass das Kontoguthaben oder die im Depot verwahrten Wertpapiere in den Nachlass fallen und somit den Erben zustehen. Die Bevollmächtigung erfolgt zum Beispiel im Depoteröffnungsantrag.

Praktische Tipps und Vorlagen für die Regelung der Erbschaft und des Testaments

Erbfolge und Pflichtanteile

Was geschieht mit dem Vermögen, wenn man keine verbindlichen Regelungen festlegt? Wer erbt, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt? Die im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz vorgesehene gesetzliche Erbfolge wurde nach Kriterien festgelegt, die sich naturgemäß nur an formalen Beziehungen wie dem Verwandtschaftsgrad orientieren können. Individualität, Gefühle, Zuneigung – all das kann kein Gesetz regeln. Nur jeder selbst weiß, wer ihm nahesteht. Und nur mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann man dieser persönlichen Verantwortung gerecht werden.

Erbfolge ohne Testament

Ist kein Testament vorhanden, so wird das Erbe einer verstorbenen Person nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Dabei werden die Angehörigen in verschiedene Ordnungen eingeteilt, die den Grad der Verwandtschaft angeben. Zu den Verwandten erster Ordnung gehört der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin, (adoptierte) Kinder, Enkelkinder und Urenkelkinder der verstorbenen Person. Diese Angehörigen erben für üblich den gesamten Nachlass, Abkömmlinge der verstorbenen Person dabei immer einen gleich großen Anteil. Der Anteil des Ehepartners der verstorbenen Person ist immer vom jeweiligen Güterstand der Ehe abhängig. Gibt es Abkömmlinge, so erhält der Ehegatte bzw. die Ehegattin für gewöhnlich die Hälfte des Nachlasses.

Erst wenn aus erster Ordnung niemand vorhanden ist, erbt eine Person aus der nächstfolgenden Stufe. Dabei handelt es sich um die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen und Nichten der verstorbenen Person. Die dritte Ordnung bilden die Großeltern und wiederum deren Abkömmlinge.

Erben der ersten und zweiten Ordnung

Erbfolge mit Testament

Ein Testament oder ein Erbvertrag führt dazu, dass die gesetzliche Erbfolge zumindest teilweise außer Kraft tritt und gibt der verstorbenen Person die Möglichkeit, über ihr Erbe zu verfügen und dieses selbst aufzuteilen. Häufig setzen sich Ehegatten dann gegenseitig als Alleinerben ein was als Berliner Testament bezeichnet wird. Jedoch sind dabei verschiedene Regularien zu beachten.

Selbst wenn ein Erblasser über sein Erbe verfügt hat, haben enge Verwandte Anspruch auf einen sogenannten Pflichtanteil. Diese Pflichtteilsberechtigten sind die jeweiligen Ehegatten und die eigenen Kinder. Sind keine Kinder vorhanden, so haben auch die eigenen Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil.

Die Höhe des Pflichtteils ist dabei von der Größe des gesamten Nachlasses und der Anzahl an pflichtteilsberechtigten Personen angängig. Für üblich kann davon ausgegangen werden, dass der Pflichtteil, der einer Person zusteht, der Hälfte des Erbes entspricht, würde nach einer gesetzlichen Erbfolge verteilt werden.Im folgenden Beispiel soll das konkret erläutert werden: Würde ein Kind nach gesetzlicher Erbfolge 1/4 des gesamten Nachlasses erben, hat es
Anspruch auf einen Pflichtanteil von 1/8 des Nachlasses. Der Pflichtteil muss vom Berechtigten beim Nachlassgericht beansprucht werden.

 

Praktische Tipps und Vorlagen für die Regelung der Erbschaft und des Testaments

Erbschaftssteuer

In manchen Fällen sieht das Erbschaftsrecht vor, dass Erben abhängig von der Höhe des Nachlasses, eine Erbschaftsteuer zahlen müssen. Wenn die geerbten Summen unterhalb einer gewissen Grenze liegen, sind die Erben von diesen Abgaben jedoch befreit. Die Höhe der Freibeträge ist vom Familienstand der Erben zur verstorbenen Person abhängig.

Freibeträge

Ergänzung Immobilien etc.

Zusätzlich bleiben eigen genutzte Immobilien für den Ehepartner bzw. den eingetragenen Lebenspartner und die Kinder des Verstorbenen von der Erbschaftssteuer befreit. Da viele Faktoren für die Berechnung der Abgabenhöhe betrachtet werden müssen, empfiehlt es sich, im Vorfeld genauere Informationen bei einem Notar oder Anwalt für Erbrecht einzuholen, da das Erbrecht und die Erbschaftssteuer individuell geprüft werden sollten. Aufgrund des Umfangs des Erbschaftssteuergesetzes wird hier kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Erbschaftssteuer bieten sollen und keine steuerrechtliche Beratung ersetzen.

Testament

Wozu braucht man ein Testament?

Juristisch wird ein Testament auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Ein Testament regelt, was mit dem eigenen Nachlass nach dem Tod geschehen soll. Die Person, die ein Testament erstellt, wird auch als Testator oder Erblasser bezeichnet. Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden und ist nur gültig, wenn das Testament einer bestimmten Form entspricht. Wenn man kein Testament verfasst, greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge, die oftmals nicht dem Willen des Erblassers entspricht. Grundsätzlich kann aber jeder selbst bestimmen, was er wem hinterlassen bzw. vererben will. Mit einem Testament regelt man also, was mit dem eignen Vermögen bzw. Nachlass im Todesfall geschehen soll.

Was muss bei der Erstellung eines Testaments berücksichtigt werden?

Ein Testament ist grundsätzlich sehr schnell verfasst. Einige Anforderungen müssen aber unbedingt beachtet werden, weil ein Testament nur unter bestimmten Bedingungen gültig ist. Formfehler können z.B. sofort zur Unwirksamkeit führen. Die Vorgaben zum Verfassen eines Testaments bzw. die zentralen Bestandteile, die ein Testament enthalten sein müssen, sind durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) können Erblasser in zwei ordentlichen Formen testieren. Bei einem Testament kann daher grundlegend zwischen einem eigenhändigen Testament und einem öffentlichen Testament unterschieden werden.  

Eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament ist ein vollständig eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament. Da die Identität des Testators durch die Handschrift geprüft werden kann, muss das Testament durch den Erblasser selbst handschriftlich verfasst werden. Es muss ebenfalls mit einer Angabe von Datum und Ort versehen sein. Eine Beglaubigung durch einen Notar ist nicht nötig, kann aber davor schützen, dass das Testament (Form-)fehler enthält.

Dabei sollte insbesondere Folgendes beachtet werden:

  • Testierfähigkeit muss gegeben sein (keine Geistes- oder Bewusstseinsstörung, etc.) 
  • Handschriftlich und eigenhändig verfasst (keine ausgedruckten Vorlagen nutzen. Wenn Vorlage genutzt wird, muss diese handschriftlich abgeschrieben werden)
  • Die Schrift muss lesbar sein 
  • Eindeutige Überschrift: „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ 
  • Eindeutige Bestimmungen festlegen (nicht: Meine Frau oder mein Sohn soll…) 
  • Seiten nummerieren, wenn das Testament aus mehreren Seiten besteht 
  • Ort und Datum müssen zwingend auf dem Testament stehen
  • Es gilt immer das zuletzt erstellte bzw. jüngste Testament 
  • Unterschrift muss vorhanden sein 
  • Die Unterschrift muss unter dem Text stehen 
  • Vor- und Nachname muss in der Unterschrift lesbar sein (nicht: Euer Vater, eure Mutter, etc.) 
  • Das Testament muss auffindbar sein: eine Vertrauensperson sollte im Todesfall wissen, wo es zu finden ist

Wie erstellt mann ein öffentliches Testament

Öffentliches Testament

Ein öffentliches Testament kann entweder vor einem Notar zur Niederschrift erklärt werden oder dem Notar in schriftlicher Form übergeben werden und – falls gewünscht – vom Notar geprüft werden.

Erklärung des letzten Willens gegenüber dem Notar

Bei der Erklärung des letzten Willens gegenüber dem Notar verschriftlicht der Notar die vorgetragenen Punkte und bringt sie in eine rechtlich gültige Form. Anschließend kann der Testator (Person, für die das Testament ist) das Testament unterschreiben. Notariell beurkundete Testamente bzw. notariell beglaubigte Testamente haben den Vorteil, dass Notare über mögliche Probleme und rechtliche Aspekte aufklären können. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass der Notar oder das Amtsgericht das Testament bis zum Todesfall verwahrt.

Übergabe des Testaments an einen Notar / Beglaubigung eines Testaments durch einen Notar

Man kann auch ein bereits geschriebenes Testament an einen Notar übergeben, der dies prüfen und/oder bis zum Todesfall aufbewahren kann. Der Vorteil hieran ist, dass das Testament in diesem Fall auch maschinell geschrieben sein darf, weil die Identität hierbei in jedem Fall durch den Notar geprüft wird. Laut Erbrecht darf man einem Notar auch einen verschlossenen Umschlag übergeben, in dem sich ein Testament befindet. Der Notar verwahrt dieses Testament dann bis zum Todesfall bzw. Erbeintritt. Allerdings birgt die die Übergabe eines Testaments in einem verschlossenen Umschlag den Nachteil, dass der Notar keine Prüfung und/oder Beratung vornehmen kann.

Was kostet die Erstellung eines Testaments bei einem Notar?

Die Kosten eines notariell erstellten Testaments sind abhängig von der Höhe des Nachlasswerts, wobei der Zeitpunkt der Erstellung hierfür ausschlaggebend ist. Ein Testament für Einzelpersonen kostet eine 1,0-fache Gebühr. Gemeinschaftliche Testamente eine 2,0-fache Gebühr.

Was kostet die Beglaubigung eines Testaments durch einen Notar?

Wenn ein Notar nur die Echtheit einer Unterschrift auf einem Testament bescheinigen soll, ist dies vergleichsweise günstig. Allerdings wird der Inhalt des Testaments dann natürlich nicht geprüft. Entsprechend der gesetzlich festgelegten Kostenordnung (§ 45 KostO) betragen die Kosten einer Beglaubigung ¼ einer vollen Gebühr. Höchstens darf diese Beglaubigung 130 Euro kosten.

Worauf muss man bei einem Testament achten?

Kann ein Testament geändert werden? Kann man ein Testament widerrufen?

Ein Testament kann – solange der Testator lebt und testierfähig ist – jederzeit widerrufen oder geändert werden. Dies ist bei einem selbsterstellen handschriftliches Testament sehr einfach. Es sollte jedoch immer neu geschrieben werden und nicht bloß überarbeitet werden. In diesem Fall sollte im neu geschriebenen Testament ein Verweis darauf bestehen, dass vorher geschriebene Testamente mit der aktuellen Fassung widerrufen werden. Damit es nicht zur Verwirrung kommt und verschieden datierte Versionen eines Testaments vorliegen, sollten ältere Fassungen vernichtet werden.

Wenn ein Testament bei einem Notar oder Amtsgericht hinterlegt wurde, ist die Änderung aufwendiger. Es muss zunächst das zu ändernde Testament zurückverlangt werden, wodurch es automatisch zu einem Widerruf des Testaments kommt. Anschließend muss es neu verfasst und gegebenenfalls wieder erneut hinterlegt werden. Wenn für die Neuerstellung des Testaments (wieder) ein Notar benötigt wird, entstehen hierdurch auch erneut Kosten.

Eigenes Testament oder öffentliches Testament bzw. notarielles Testament?

Ob ein eigenhändig erstelltest oder öffentliches Testament / notariell beglaubigtes Testament zu bevorzugen ist, kann nicht klar beantwortet werden. Ein eigenhändig erstelltes Testament ist deutlich flexibler und kann sehr leicht geändert werden. Es muss aber zwingend handschriftlich verfasst sein. Zahlreiche Formfehler oder Verstöße können sehr schnell dazu führen, dass ein Testament unwirksam wird. Auch wenn Vorlagen bei der Erstellung eines Testaments sehr hilfreich sein können, reicht es keinesfalls aus, eine Mustervorlage auszudrucken und zu unterschreiben. Diese können nur zur Orientierung dienen und sobald es etwas komplexer wird, sollte sich der Testator sehr sicher bei der Erstellung des Testaments sein, weil es anderenfalls im schlimmsten Fall ungültig ist.

Da Juristen vermuten, dass die Mehrheit der handschriftlich geschriebenen Testamente nur teilweise oder gar nicht wirksam sind, sollte über die Prüfung durch einen Notar zumindest nachgedacht werden. Dies ist zwar insgesamt teurer, aber auch sicherer. Wenn ein Notar hinzugezogen wird, kann sichergestellt werden, dass das Testament rechtssicher formuliert ist. Darüber hinaus kann es auch amtlich verwahrt werden und somit im Todesfall auch leichter gefunden werden, als wenn es bspw. zu Hause aufbewahrt wird.

Gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament

Ein gemeinschaftliches Testament (Synonym: Ehegattentestament) kann von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam erstellt werden. Es genügt, wenn einer der beiden Partner das Testament eigenhändig handschriftlich verfasst. Der andere Partner muss das gemeinschaftliche Testament aber unbedingt unterschreiben. Natürlich kann auch ein gemeinschaftliches Testament gegenüber einem Notar erklärt werden oder von einem Notar geprüft werden. Ein gemeinschaftliches Testament bzw. Ehegattentestament dient als Ersatz für zwei einzeln verfasste Testamente. Die üblichste und an der häufigsten vorkommenden Variante des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament.

Was ist ein Berliner Testament?

Ein Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Das Ziel des Berliner Testaments besteht in der gegenseitigen finanziellen Absicherung der Ehe- bzw. Lebenspartner bis zum Lebensende. Wenn ein Partner stirbt, erbt im Falle des Berliner Testaments der andere Partner das gesamte Vermögen. Der noch lebende Partner wird hierbei als Vorerbe bezeichnet. Das bedeutet, dass z.B. Kinder vorerst nichts erben und von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Dies ist insofern vorteilhaft, da Kinder sonst – der gesetzlichen Erbfolge entsprechend – miterben würden. Dem noch lebenden Partner würde in diesem Fall nur die Hälfte des Nachlasses bleiben. Im Falle einer Gütertrennung sogar nur ein Viertel des Nachlasses. Schlimmstenfalls könnte dies bedeuten, dass z.B. gemeinsam erworbene Immobilien oder Grundeigentum verkauft werden müsste, wenn der noch lebende Partner nach dem Tod des Ehepartners in finanzielle Not gerät. Das Berliner Testament sorgt somit dafür, dass der überlebende Partner (vorerst) Alleinerbe bzw. Vollerbe ist. Der Nachlasspflichtsanteil kann durch ein Berliner Testament zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, aber in den allermeisten Fällen werden die Kinder ohnehin als Schlusserben bzw. Nacherben des anderen Partners eingesetzt und verzichten deshalb auch freiwillig auf ihren Pflichtanteil. Grundsätzlich können dabei zwei mögliche Varianten des Berliner Testaments unterschieden werden: die Einheitslösung und Trennlösung.

Einheitslösung als Variante des Berliner Testaments

Die Einheitslösung ist die westlich häufiger vorkommende Variante des Berliner Testaments. Bei der Einheitslösung wird das Gesamtvermögen beider Ehe- bzw. Lebenspartner nach dem Tod einer der beiden Partner bei dem noch lebenden Partner vereinigt. Daher wird diese Variante als Einheitslösung bezeichnet.

Vorteil der Einheitslösung des Berliner Testaments: Hinterbliebene Partner müssen gemeinsames Eigentum nicht verkaufen, da die Miterben nicht ausbezahlt werden müssen.

Nachteil der Einheitslösung des Berliner Testaments: Die Kinder werden im ersten Erbfall zunächst enterbt und können deshalb theoretisch den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Zwar kann eine Klausel im Testament (Pflichtteilsstrafklausel) die Durchsetzung erschweren. Gänzlich verhindern kann sie dies allerdings nicht.

Trennungslösung als Variante des Berliner Testaments

Bei der Trennungslösung setzen sich die Ehe- oder Lebenspartner wechselseitig als Vorerben ein. Kinder werden als Nacherben festgelegt. Wenn ein Partner stirbt, geht sein Vermögen dann zwar an den hinterbliebenen Partner. Allerdings muss dieser hinterbliebene Partner das Vermögen des verstorbenen Partners sehr strikt von seinem eigenen Vermögen trennen. Daher kommt auch die Bezeichnung Trennungslösung. Es entstehen zwei voneinander getrennte Vermögen. Der noch lebende Partner kann dann über sein eigenes Vermögen weiterhin selbst verfügen. Das Vermögen des verstorbenen Partners darf aber z.B. nicht auf das Konto des noch lebenden Partners eingezahlt werden. Ebenso dürfen Immobilen aus dem Nachlass nicht verkauft werden. Kinder werden somit nicht enterbt, aber erben später.

Die Trennungslösung ist nur dann gültig, wenn diese explizit als solche im Berliner Testament formuliert wird. Entsprechend § 2269 Abs. 1 BGB ist im Zweifel – also wenn kein anderer Wille ermittelt werden kann – anzunehmen, dass die Einheitslösung die gewünschte Variante des Berliner Testaments ist.

Vorteil der Trennungslösung des Berliner Testaments: Die Trennungslösung ist besonders vorteilhaft, wenn bspw. die Ehepartner gemeinsam eine Immobilie besitzen, in der sie gemeinsam wohnen. Durch die Trennungslösung kann sichergestellt werden, dass diese auch nach dem Tod erhalten bleibt und der überlebende Partner nicht gezwungen ist, die Immobilie zu verkaufen. Ebenso kann durch die Trennungslösung sichergestellt werden, dass Kinder oder Erben in jedem Fall noch etwas von dem erstverstorbenen Ehe- bzw. Lebenspartner abbekommen. Anderenfalls wäre es theoretisch nämlich möglich, dass der noch lebende Partner das gesamte Vermögen des verstorbenen Partners aufbraucht.

Nachteil der Trennungslösung des Berliner Testaments: Da der hinterbliebene Partner durch die sogenannte Verfügungsbeschränkung stark eingeschränkt ist, kann dieser auch nicht frei über das geerbte Vermögen bestimmen. Dies kann z.B. problematisch werden, wenn der noch lebende Partner dringend Geld benötigt

Was muss man beim Aufsetzen eines Berliner Testaments beachten?

Grundsätzlich kann ein Berliner Testament selbst von einem der Ehe- oder Lebenspartner handschriftlich verfasst werden. Wichtig ist nur, dass beide Partner handschriftlich unterzeichnen. Ebenso muss das Testament handschriftlich verfasst werden.

Kann ein gemeinschaftliches Testament widerrufen werden?

Ein gemeinschaftliches Testament kann zu Lebzeiten jederzeit geändert werden, wenn beide Partner den Änderungen zustimmen. Nach dem Tod einer der beiden Partner ist ein gemeinschaftliches Testament allerdings bindend, da das Widerrufsrecht für wechselbezügliche Verfügungen erlischt. Die einzige Ausnahme bildet hierbei das Einsetzen einer sogenannten Änderungs- oder Widerrufsklausel (z.B.: „Änderungen am Testament sollen entgegen § 2271 Abs. 2 BGB auch nach Ableben eines Ehepartners durch den jeweils noch lebenden Ehepartner möglich sein“)

Erbvertrag

Der Erbvertrag stellt eine Alternative zum Testament dar. Dabei schließen mindestens zwei Parteien eine schriftliche Vereinbarung miteinander ab, die einer notariellen Beglaubigung bedarf. Da beide Vertragspartner der jeweiligen Vereinbarung explizit zustimmen, ist eine Verweigerung des Nachlasses deutlich schwieriger als bei einem Testament. Ein Erbvertrag bietet sich an, wenn vom Erben bestimmte Gegenleistungen für das Erbe verlangt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Unternehmen an einen Erben übertragen wird, dieser sich im Gegenzug jedoch dazu verpflichten soll, eine führende Stellung in diesem Unternehmen einzunehmen. Auch für nicht verheiratete Partner kann ein Erbvertrag durchaus sinnvoll sein, um die Personen, die nicht in der gesetzlichen Erbfolge erscheinen, trotzdem am Nachlass Teil haben zu lassen.

Testamentvollstrecker und Nachlassgericht

Testamentvollstrecker

Häufig wird vom Erblasser ein Testamentvollstrecker beauftragt, der den letzten Willen gültig durchsetzen soll. Dabei wird das Erbe mittels der Testamentsvollstreckung in dritte Hände gegeben, damit die Erben selbst darauf nicht direkt nach dem Todeszeitpunkt Zugriff erlangen.

Zu einer Testamentsvollstreckung wird vor allem geraten, wenn der Nachlass des Erblassers durch eine Vielzahl von Auflagen und Willenserklärungen im Testament vermutlich nicht reibungslos aufgeteilt werden kann. In diesem Fall sorgt der Testamentvollstrecker für eine faire Verteilung des Erbes nach dem Willen der verstorbenen Person. Zusätzlich hat der Erblasser die Gewissheit, dass sein letzter Wille wirklich umgesetzt wird. Testamentvollstrecker werden auch häufig bei der Nachlassaufteilung an Minderjährige beauftragt.

Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist für die Hinterlegung und Öffnung der Testamente und Erbverträge zuständig. Wird ein Testament notariell öffentlich verfasst, übergibt der Notar es dem zuständigen Nachlassgericht. Weiter ist es für die Ausstellung von Erbscheinen zuständig und kümmert sich um die Abwicklung, falls eine Person ihr Erbe ausschlagen will. Wird nach dem Tod das Testament des Erblassers zu Hause aufgefunden, muss dieses dem Nachlassgericht vorgelegt werden.

Erbschein

Der Erbschein kann beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden und dient dem Erben zur zweifelsfreien Identifizierung als solchen. So kann sicher gegangen werden, dass es sich tatsächlich um den rechtmäßigen Erben handelt, und dieser berechtigt ist, Rechtgeschäfte in der Funktion als dieser durchzuführen. Das Dokument wird zum Beispiel benötigt, um ein Konto des Erblassers aufzulösen.

Erbimmobilien

Jedes Erbe bringt zunächst emotionale Einschnitte mit sich. Es warten jede Menge Möglichkeiten, aber auch einige Pflichten auf den Erben. Daher gilt es, sich bereits vor Antritt des Erbes über die wichtigsten Fragen Gedanken zu machen und Entscheidungen zu treffen – sowohl für den Erblasser als auch den Erbnehmer.

Erblasser

Erbnehmer

Profitieren Sie von einer kostenfreien und unverbindlichen Immobilienbewertung unseres Partners planethOme, um alle Ihre Fragen rund um die Immobilie zu beantworten. Kümmern Sie sich jetzt frühzeitig um die Abwicklung Ihrer Immobilie! Mit planethOme haben Sie einen Partner an Ihrer Seite, der Sie kompetent rund um das Thema Erbimmobilie unterstützt und Ihnen mögliche Optionen aufzeigt.

Was ist planethOme?

PlanethOme ist ein deutschlandweit tätiges Immobilienunternehmen mit mehr als 100 Standorten und über 300 festangestellten Immobilienberatern. Der Fokus des Geschäftsmodells liegt dabei in der engen Zusammenarbeit mit Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistern, um deren Dienstleistungsangebot für ihre Kunden rund um die Immobilie optimal zu ergänzen. Durch digitale Rundgänge, Drohnenaufnahmen oder digitale Grundrisse, lassen sich die Immobilien nach den modernsten Möglichkeiten prüfen und bewerten. Dabei befasst sich planethOme mit allen Arten von Immobilien – ganz egal, ob es sich um eine selbst genutzte Wohnung, vermietete Kapitalanlagen, Mehrfamilienhäuser oder Ferienimmobilien handelt.

Digitales Erbe

Ob E-Mails, Blogs, Kommentare, Chats oder Online-Bestellungen: Online hinterlässt man mehr Spuren, als einem tatsächlich bewusst ist. Was die Person selbst schon als kaum überschaubar empfindet, ist nach deren Ableben noch weitaus mühevoller rekonstruierbar. Wenn eine Übersicht und Zugangsdaten fehlen, bereitet der sog. digitale Nachlass den Erben jede Menge Kopfzerbrechen. Denn sehr selten werden Internet-Konten bei Inaktivität automatisch ge­löscht. Die Verantwortung, wie das digitale Erbe im Todesfall geregelt werden soll, liegt zunächst bei jedem User selbst.

Was gehört zum digitalen Nachlass?

Der digitale Nachlass umfasst die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse eines Verstorbenen, die informationstechnische Systeme einschließlich seines gesamten digitalen Datenbestands betreffen. Dazu zählen z.B. Verträge mit Telekommunikationsdienstleistern, Webseiten, PayPal-Guthaben, Cloud-Daten, E-Mail- und Social-Media-Accounts, oder auf analogen Medien gespeicherte Daten.

Praktische Tipps

Im deutschen Erbrecht gibt es keine ausdrückliche Regelung für das digitale Erbe. Hier wirken verschiedene Rechtsgebiete, wie das Persönlichkeitsrecht (postmortal), Urheberrecht oder Telemediengesetz zusammen. Deshalb empfehlen wir jedem Erblasser: Je genauer Sie Ihren digitalen Nachlass formulieren, desto höhere Rechtssicherheit haben Ihre Erben.
Die juristischen Fragen können dabei vielfältig sein. Wer eine Rechts­schutzversicherung abgeschlossen hat, sollte z.B. prüfen, ob sie auch Leistungen zur digitalen Nachlassregelung umfasst. Sie können Ihren digitalen Nachlass bereits bequem über die Vorsorgevollmacht regeln. Hier bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die im Notfall auch Zugriff auf Ihre Zugänge hat.

Unsere Dienstleistungen für den digitalen Nachlass

Im Nachlassfall hilft es Ihren Erben, wenn Sie Ihnen eine Übersicht über Ihre Online-Konten und die entsprechenden Zugangsdaten zur Verfügung stellen. Sie können die Übersicht sicher in Ihrer CONSUL App hinterlegen. Ihre Erben haben darauf erst im Nachlassfall Zugriff. Doch selbst, wenn Sie Ihre persönlichen Zugriffsdaten lieber analog auf einem Stück Papier speichern wollen, ist dies kein Problem. In diesem Fall ist es jedoch äußerst sinnvoll, den Ablageort des Dokumentes in Ihrer CONSUL App zu hinterlegen. So wissen Ihre Angehörigen später, wo sie die Daten finden können.

  • Digitaler Nachlass
  • Digitale Vorsorge
  • Datenschutz (Rechte im Bereich digitales Erbe)
  • Datensicherheit zum Erhalt des digitalen Nachlasses
  • Archivierung

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